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Pfändungsschutzkonto: Schutz vor Gläubigern auch bei überzogenem Konto

Betroffene von Kontopfändungen können ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, auch wenn es bereits im Minus ist. Dieses Recht schützt einen bestimmten Guthabenanteil, unabhängig von bestehenden Überziehungen.

Pfändungsschutzkonto: Schutz vor Gläubigern auch bei überzogenem Konto
Bildquelle: Ali Mkumbwa auf Unsplash

Die Möglichkeit, ein reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, bietet eine wichtige Absicherung für Verbraucher, die von einer Kontopfändung betroffen sind. Selbst wenn das Konto bereits überzogen ist, sind Banken verpflichtet, diese Umwandlung zuzulassen.

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Konsequenzen der Kontopfändung

Die Auswirkungen einer Kontopfändung sind für Betroffene gravierend: Geldabhebungen sind unmöglich, die Bankkarte funktioniert nicht mehr, und essenzielle Daueraufträge, wie zum Beispiel Mieten, können nicht mehr ausgeführt werden. In solchen Situationen ist schnelles Handeln erforderlich.

Recht auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto

Ein Pfändungsschutzkonto, im Fachjargon P-Konto genannt, schützt einen bestimmten Betrag des Guthabens vor Zugriffen durch Gläubiger. Laut geltendem Recht hat jeder Inhaber eines Girokontos das Recht auf eine Umwandlung in ein P-Konto, auch wenn bereits eine Überziehung besteht. Banken dürfen diese Umwandlung nicht allein aufgrund der Minusposition verweigern.

Schutzbetrag und Freibeträge

Seit dem 1. Juli 2026 sind automatisiert 1.590 Euro pro Monat auf einem P-Konto geschützt. Dieser Betrag entspricht dem gesetzlichen Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise bei Unterhaltspflichten oder Bezug von Kindergeld, kann der geschützte Betrag sogar erhöht werden.

Fristen und Gebühren bei der Umwandlung

Nach einem Antrag auf Umwandlung ist die Bank verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen als P-Konto zu führen. Eine Verzögerung durch die Bank ist nicht zulässig, und zusätzliche Gebühren für die Umwandlung oder erhöhte Kontoführungsgebühren sind ebenfalls unzulässig.

Handeln auch bei bereits erfolgter Pfändung

Wenn ein Pfändungsbeschluss bereits erlassen wurde, haben Betroffene dennoch vier Wochen Zeit, um die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Wird dies rechtzeitig erledigt, kann der Pfändungsschutz auch für bereits gesperrte Guthaben wirksam werden. Auch wenn diese Frist versäumt wird, ist es ratsam, schnellstmöglich ein P-Konto einzurichten, um künftige Guthaben zu schützen.

Was tun, wenn die Bank sich weigert?

Falls eine Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnt, sollten Betroffene auf ihren Rechtsanspruch hinweisen. Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen können Unterstützung bieten. Bei unzulässigen Gebühren oder Problemen mit den Anforderungen der Bank kann eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht werden. Zudem ist es wichtig, sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren, wie zum Beispiel Änderungen bei Rückgabefristen oder Risiken durch Preiserhöhungen.

Eine Alternative zum P-Konto könnte auch ein Basiskonto sein, auf das Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch haben. Bereits im Antrag kann angegeben werden, dass dieses Konto als P-Konto geführt werden soll. Das bestehende Girokonto sollte dann gekündigt und der Zahlungsverkehr auf das neue Konto umgestellt werden.

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Quellen: chip

Bildquelle: Bildquelle: Ali Mkumbwa auf Unsplash

Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.

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